gewesen sei, welchen Bezug der Beschwerdeführer zu E. aufweise und angesichts des Tatverdachts gegenüber E. nicht habe ausgeschlossen werden können, dass ein Bezug des Beschwerdeführers zu den (möglichen) strafbaren Handlungen bestanden habe, sei auch die Anhaltung des Beschwerdeführers rechtmässig gewesen. Beim Vorgehen des Beschuldigten habe es sich um ein solches gemäss Standard im Rahmen der "mobilen Anhaltung" gehandelt. Nachdem es Zweck dieses Vorgehens sei, die anzuhaltende Person zu überraschen, liege es im Sinne der Handlung, die Person rasch und möglichst unvorbereitet aus dem Fahrzeug zu führen und zu arretieren.