" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung für die Aufwendungen der Verteidigung von CHF 2'957.35 (inkl. MwSt.) ausgerichtet (Art. 429 StPO). Die Entschädigung wird direkt der Verteidigung bezahlt." Die Einstellungsverfügung wurde am 10. Juni 2022 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.