1.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 19. August 2020 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO ein. 1.5. Eine von A. gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 19. August 2020 erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. Januar 2021 (SBK.2020.260) gut. -3- 1.6. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach weitere Untersuchungshandlungen vor. 2. Am 8. Juni 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach folgende Einstellungsverfügung: