Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.211 (STA.2020.1448) Art. 190 Entscheid vom 16. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter C._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Luc Humbel, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstand vom 8. Juni 2022 in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 4. August 2019, ca. 14.00 Uhr, wurde A. auf dem Areal […] in R. zu- sammen mit seinem Beifahrer E., gegen den ein Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen des Verdachts der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs und der versuchten Brandstiftung vor- lag, von Angehörigen der Sondereinheit ARGUS der Kantonspolizei Aar- gau aus seinem Personenwagen "Mercedes Benz E 250" (AG […]) heraus festgenommen. Im Verlauf der Festnahmeaktion wurde das Fahrzeug von A. beschädigt. Während der Arretierung auf dem Boden wurde A. am Ge- sicht und an der vorgeschädigten rechten Schulter verletzt. 1.2. A. reichte mit Eingabe vom 20. August 2019 bei der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau Strafanzeige bzw. Strafantrag ein gegen die ihm nicht bekannten Angehörigen der Sondereinheit ARGUS der Kantons- polizei Aargau wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), Sach- beschädigung (Art. 144 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und konstituierte sich als Strafkläger. 1.3. Die von der Oberstaatsanwaltschaft und A. gestellten Ausstandsgesuche vom 20. bzw. 26. August 2019 wurden von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 (SBK.2019.210) in Bezug auf die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gutgeheissen und im Übrigen (betreffend die Einsetzung eines ausserordentlichen [ausserkantonalen] Staatsanwalts) abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020. Mit Verfügung vom 6. April 2020 wies die Oberstaatsanwaltschaft das Ver- fahren hierauf der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zur Erledigung zu. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte das Strafverfahren mit Verfü- gung vom 19. August 2020 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO ein. 1.5. Eine von A. gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 19. August 2020 erhobene Beschwerde hiess die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. Januar 2021 (SBK.2020.260) gut. -3- 1.6. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach weitere Untersu- chungshandlungen vor. 2. Am 8. Juni 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach folgende Einstellungsverfügung: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung für die Aufwendungen der Verteidigung von CHF 2'957.35 (inkl. MwSt.) ausgerichtet (Art. 429 StPO). Die Entschädigung wird direkt der Verteidigung bezahlt." Die Einstellungsverfügung wurde am 10. Juni 2022 durch die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 15. Juni 2022 zugestellte Einstellungsverfügung er- hob A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es seien die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach vom 8. Juni 2022 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach anzuweisen, Anklage gegen die Angehörigen der Kantonspolizei Aar- gau zu erheben. 2. Eventualiter: Es sei die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach anzuweisen, den Beweis ge- mäss Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 10. März 2022 abzuneh- men. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Der Beschwerdeführer leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerde- kammer in Strafsachen mit Verfügung vom 5. Juli 2022 einverlangte Si- cherheit von Fr. 500.00 für allfällige Kosten am 14. Juli 2022. -4- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.4. C. (fortan: Beschuldigter) beantragte mit seiner Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.5. Am 6. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. 3.6. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach eine Stellungnahme ein. 3.7. Am 27. Oktober 2022 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein. 3.8. Mit vom 3. Dezember 2022 datierter Eingabe liess sich der Beschwerde- führer noch einmal vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der angefochtenen Einstel- lungsverfügung aus, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 4. August 2019 betreffend E. einen Festnahmebefehl wegen mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs und wegen versuchter Brandstiftung erlas- sen habe, womit dessen Festnahme rechtmässig erfolgt sei. Da sich E. im Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden habe und für den Beschuldig- ten (und die anderen Angehörigen der Sondereinheit ARGUS) nicht klar -5- gewesen sei, welchen Bezug der Beschwerdeführer zu E. aufweise und angesichts des Tatverdachts gegenüber E. nicht habe ausgeschlossen werden können, dass ein Bezug des Beschwerdeführers zu den (mögli- chen) strafbaren Handlungen bestanden habe, sei auch die Anhaltung des Beschwerdeführers rechtmässig gewesen. Beim Vorgehen des Beschul- digten habe es sich um ein solches gemäss Standard im Rahmen der "mo- bilen Anhaltung" gehandelt. Nachdem es Zweck dieses Vorgehens sei, die anzuhaltende Person zu überraschen, liege es im Sinne der Handlung, die Person rasch und möglichst unvorbereitet aus dem Fahrzeug zu führen und zu arretieren. Der Beschuldigte und die anderen Angehörigen der Son- dereinheit ARGUS hätten sich an die Standards gehalten, womit ihnen kein Amtsmissbrauch vorgeworfen werden könne. Befinde sich eine Person in einem Fahrzeug und bestehe der Auftrag darin, diese Person anzuhalten oder festzunehmen, so müsse zwangsläufig das Fahrzeug beschädigt wer- den, soweit dieses durch die Insassen nicht geöffnet werde. Der Beschwer- deführer und E. hätten die Fahrzeugtür trotz Zurufen der Angehörigen der Sondereinheit ARGUS zunächst nicht geöffnet. Zur Erledigung des Auf- trags sei den Angehörigen der Sondereinheit somit nichts Anderes übrig geblieben, als die Scheibe des Fahrzeugs zu beschädigen, womit sie zwar tatbestandsmässig i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, jedoch nicht rechtswidrig gehandelt hätten. Ähnliches gelte bezüglich der Verletzung des Beschwer- deführers, wobei beim Vorgehen der Angehörigen der Sondereinheit AR- GUS eine Verletzung der Angehaltenen in Kauf genommen worden sein dürfte. Das Herausziehen aus dem Personenwagen und die Arretierung am Boden erscheine beim beabsichtigten Vorgehen, welches rasch und über- raschend erfolgen solle, alternativlos, werde insbesondere dem Polizeian- gehörigen zugestanden, sich nicht einer Gefährdung durch die anzuhal- tende oder verhaftende Person aussetzen zu müssen. Der Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei zwar erfüllt, die Handlung sei nach Art. 14 StGB aber gerechtfertigt. Weiter sei fraglich, ob das Vorgehen der Ange- hörigen der Sondereinheit ARGUS verhältnismässig gewesen sei oder ob die Festnahme von E. nicht zu einem anderen Zeitpunkt hätte erfolgen kön- nen, so dass der Beschwerdeführer nicht in Mitleidenschaft gezogen wor- den wäre. Betreffend E. habe der Verdacht bestanden, dass er in der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 2020 jeweils eine Gewehr- und eine Pistolenpat- rone in einen Briefkasten sowie in ein Fahrzeug in Q. gelegt habe, offen- kundig um die dort geschädigten Personen einzuschüchtern. Weiter habe der Verdacht bestanden, dass E. in der Nacht vom 3. August 2019 in Q. einen selbstgebastelten Brandsatz vor die Türe der dort geschädigten Per- sonen gelegt habe, welcher dann durch diese habe gelöscht werden kön- nen. Für die Angehörigen der Kantonspolizei Aargau und der Sondereinheit ARGUS sei das Zuwarten – angesichts dieses Verdachts und des Festnah- mebefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau – keine Option gewe- sen. Das Verhalten von E., welcher der Polizei als gewaltbereit und als "Ultra" des FC […] bekannt gewesen sei, habe nicht abgeschätzt werden -6- können, womit eine gewaltfreie Anhaltung (ohne Gefährdung der Polizei- angehörigen) nicht möglich gewesen sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass E. an Krücken gegangen sei. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass es entgegen den Schutzbehauptungen der Polizisten keine mehrmalige Aufforderung gegeben habe, das Fahrzeug zu verlassen. Aus den Video- aufnahmen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und E. keine Zeit gehabt hätten, auf die polizeiliche Aufforderung hin, falls sie diese verstan- den hätten, in derart kurzer Zeit zu reagieren. Aufgrund des Verriegelungs- schutzes im Fahrzeug des Beschwerdeführers, welche das Fahrzeug in der Regel ab einer Geschwindigkeit von ca. 15-20 km/h automatisch verriegle, habe E. die Fahrzeugtür nicht kurzfristig öffnen können. Auch lasse sich das Fahrzeug erst von aussen öffnen, wenn der Parkmodus aktiviert und der Motor ausgeschalten sei. Der Beschwerdeführer sei von der Tatsache, dass er von unbekannten Personen bedroht worden sei, geschockt gewe- sen und habe sich von diesem Schock erholen müssen. In der Folge sei er nicht in der Lage gewesen, so unverzüglich, wie es von den Polizisten er- wartet worden wäre, zu reagieren. Ferner sei dem Festnahmebefehl kein Adressat zu entnehmen. Der den Bericht zur vorläufigen Festnahme ver- fassende Sachbearbeiter gehöre der Dienststelle "Kriminalpolizei/Zentrale Ermittlung/Kapitaldelikte" an, womit ungeklärt sei, auf welchem Weg der Festnahmebefehl zur Sondereinheit ARGUS gelangt sei. Der Festnahme- befehl enthalte keine Hinweise auf eine angebliche besondere Gefährlich- keit des Festzunehmenden. Ein entsprechender Vermerk sei aber üblich, wenn ein Verhaftungsauftrag an die Sondereinheit ARGUS ergehe. Es bleibe unklar, weshalb mit der Verhaftung nicht die allgemeine Vollzugspo- lizei beauftragt worden sei. Bereits an dieser Stelle sei das Gebot des ver- hältnismässigen Handelns missachtet worden. Weiter sei nicht davon aus- zugehen, dass eine längere Observation von E. stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe vor der Festnahme mit E. über lange Zeit keinen Kontakt gehabt. Zum Zeitpunkt des Zugriffs sei folglich klar gewesen, dass der Beschwerdeführer ein unbeteiligter Dritter und E. verletzt gewesen sei, womit keine Fluchtgefahr und keine Möglichkeit bestanden habe, sich in irgendeiner Art gegen die Verhaftung zur Wehr zu setzen. Weiter habe E. nur leichte Kleidung getragen, als er zum Beschwerdeführer ins Fahrzeug eingestiegen sei, so dass am Körper getragene gefährliche Gegenstände (Waffen, Sprengstoff etc.) aufgefallen wären. Vor allem habe man die deut- liche Gehbehinderung sowie die Krücken aus der Ferne wahrnehmen kön- nen. Die ganze Polizeiaktion sei völlig unverhältnismässig gewesen und man hätte den an den Krücken gehenden E. einfach polizeilich anhalten können, wenn er das Haus verlassen hätte. Weiter sei nicht erstellt, dass eine Aufforderung seitens der Polizei zur Öffnung der Türen ergangen sei, womit auch das Einschlagen der Scheibe unverhältnismässig gewesen sei. Nachdem gegen den Beschwerdeführer kein Tatverdacht bestanden und -7- kein Haftbefehl vorgelegen und er beim Zugriff keine Gegenwehr geleistet habe, sei die gewählte Fixierung mit dem Knie auf der Schulter des Be- schwerdeführers sehr fraglich, wenn nicht unverhältnismässig. Der Zugriff sei zudem in der Nähe einer Tankstelle erfolgt, was im Hinblick auf die E. vorgeworfenen Sprengstoff-Delikte ein denkbar schlechter Zugriffsort ge- wesen sei. Entsprechend sei zu untersuchen, ob die Behauptung der Kan- tonspolizei Aargau, dass eine erhöhte Gefährdung durch Sprengstoff be- standen habe, zutreffe oder nicht, da die Frage massgeblichen Einfluss auf die Beurteilung der Rechts- und Verhältnismässigkeit der getroffenen Ent- scheidungen habe. Auf dem Polizeiposten habe sich der Beschwerdeführer schliesslich entkleiden und bücken müssen, wobei es sich um massive Ein- griffe in dessen Persönlichkeitsrechte handle, deren Verhältnismässigkeit anzuzweifeln sei. Der gesamte Eingriff sei unverhältnismässig gewesen, zumal die Verhaftung einer behinderten Person mit leichter Bekleidung nie eine Eigengefährdung der Polizei darstelle. Es könne nicht ohne Weiteres von einem Freispruch ausgegangen werden, da notwendige Einvernahmen nicht durchgeführt und der Sachverhalt unzureichend untersucht worden sei. 2.3. Der Beschuldigte bringt mit Beschwerdeantwort vor, dass sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Anordnung bezüglich des Einsatzes der Sondereinheit ARGUS bei ihm nicht stelle. Er sei einzig gehalten gewesen, den ihm erteilten Auftrag in seiner Verantwortung auszuführen. Die Er- kenntnis, dass weder der Beschwerdeführer noch E. bewaffnet gewesen seien, habe dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Durchführung der Fest- nahme nicht zur Verfügung gestanden. Aufgrund der Aggravationstendenz habe von einem Szenario ausgegangen werden müssen, nach welchem bei einer Verhaftung nebst den direkt Beteiligten auch Dritte in Mitleiden- schaft hätten gezogen werden können. Der Beschwerdeführer habe aus- gesagt, dass sich E. "überwacht gefühlt" habe, womit es mehr als faden- scheinig sei zu behaupten, beim Zugriff sei nicht erkennbar gewesen, dass dieser durch die Polizei erfolgt sei. Über welche Mittel zur Abwehr der Ver- haftung E. und der Beschwerdeführer verfügt hätten, sei für die Sonderein- heit ARGUS nicht eruierbar gewesen, wobei sowohl Waffen wie auch Sprengstoff in Frage kämen. Einzig die leichte Kleidung sei dieser Vermu- tung nicht entgegengestanden. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstellung hat ebenfalls zu erfol- gen, wenn das inkriminierte Verhalten den objektiven und subjektiven Tat- bestand einer Strafnorm nicht erfüllt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). -8- Der Einstellungsgrund der Rechtfertigung (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO) ist nicht im technischen Sinne eng auszulegen. Neben Rechtfertigungsgrün- den wie Notwehr, Notwehrhilfe (Art. 15 StGB), rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB), gesetzliche Erlaubnistatbestände (Art. 14 StGB) und die übergesetzlichen Rechtfertigungsgründe wie die Einwilligung des Verletz- ten, führt – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – auch das Vor- liegen von Schuldausschlussgründen wie entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 2 StGB) oder entschuldbarer Notstand (Art. 18 Abs. 2 StGB) zu einer Einstellung (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 21 zu Art. 319 StPO; ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 319 StPO). Eine Einstellung kommt in diesen Fällen nur in Frage, wenn bei Anklageerhe- bung mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten ist. Nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" ist in Zweifelsfällen der Entscheid auch hier dem Ge- richt zu überlassen und demzufolge Anklage zu erheben (LANDSHUT/BOSS- HARD, a.a.O., N. 22 zu Art. 319 StPO). 4. 4.1. Im vorliegenden Fall stehen die Vorwürfe der Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des Amts- missbrauchs (Art. 312 StGB) im Raum: Der einfachen Körperverletzung macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Ge- sundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, be- schädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, machen sich des Amtsmiss- brauchs schuldig (Art. 312 StGB). 4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten und erstellt, dass es am 4. August 2019 zwecks Anhaltung von E. zu einem Einsatz der Sonderein- heit ARGUS der Kantonspolizei Aargau kam. Der Beschuldigte fungierte dabei als Gruppenführer (act. 292, Fragen 7 und 9) und H. als Gesamtein- satzleiter (act. 292, Frage 10; act. 302, Frage 8). H. war als Gesamteinsatz- leiter dafür zuständig, den eigentlichen Einsatz mittels "Grünlicht" freizuge- -9- ben. Soweit "Grünlicht" erteilt worden war, hatte der Beschuldigte als Grup- penführer einen günstigen Zeitpunkt für den Zugriff abzuwarten und ihn dann auszulösen (act. 294, Fragen 37 und 38). In jedem der am Einsatz beteiligten Polizeifahrzeuge befand sich ein Gruppenführer, welcher be- rechtigt gewesen wäre, den Zugriff auszulösen (act. 294, Frage 43). An- lässlich des Zugriffs wurde die Türscheibe des Fahrzeugs des Beschwer- deführers durch I. mittels eines Spidertools eingeschlagen (vgl. act. 102 ff.; act. 280, Frage 7; vgl. die aktenkundigen Videos [act. 60 und act. 376]). Ferner wurde der Beschwerdeführer durch J. zwecks Arretierung aus dem Fahrzeug gezogen und zu Boden geführt. Diesbezüglich bestehen keine berechtigten Zweifel, dass der Beschwerdeführer die aktenkundigen Ver- letzungen (so u.a. HWS-Beschleunigungstrauma, BWS-Prellung, Schürf- wunde im Gesicht, Verschlimmerung einer bestehenden Impingement-Er- krankung der Schulter, psychische Beeinträchtigung [act. 244; act. 246]) aufgrund des polizeilichen Einsatzes vom 4. August 2019 erlitt, zumal dies weder von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (angefochtene Verfü- gung, S. 2) noch vom Beschuldigten (vgl. Beschwerdeantwort) bestritten wird. Die Verletzungen des Beschwerdeführers sind angesichts der Schmerzen und seiner fünfwöchigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit (act. 241 f.) als nicht mehr unerheblich zu qualifizieren. Unter Berücksichti- gung des Umstands, dass die abschliessende rechtliche Würdigung der Vorwürfe im Falle der Anklageerhebung dem Sachgericht obliegt, dürfte das soeben beschriebene Vorgehen den Tatbestand der einfachen Körper- verletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB und den Tatbestand der Sachbeschä- digung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt haben. Ein Missbrauch der Amtsgewalt i.S.v. Art. 312 StGB liegt vor, wenn der Tä- ter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. In objektiver Hinsicht liegt ein Amtsmissbrauch in der Regel vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen ge- geben sind (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 7 f. zu Art. 312 StGB). Auch der Einsatz unverhältnismäs- siger Mittel zu an sich legitimen Zwecken ist tatbestandsmässig (BGE 104 IV 22). Dies ist der Fall, wenn die Mittel in wesentlicher Weise nicht mehr in Relation zum angestrebten Zweck stehen, etwa wenn ein Beamter zur Erreichung legitimer Ziele in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 104 IV 22, 127 IV 209 E. 1b, Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.4 [die Sondereinheit ARGUS betreffend]; HEIM- GARTNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 312 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 312 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 22 zu Art. 312 StGB). Weiter muss der Beamte in der Absicht handeln, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen oder einem andern einen unrechtmässigen Nachteil zuzufügen, wobei Eventualabsicht ausreichend ist. Die Absicht, bei der betroffenen - 10 - Person einen massiven Ärger auszulösen oder sie im Hinblick auf eine Be- fragung zu verunsichern, reicht dafür aus. Der Nachteil kann auch in der Zwangshandlung selbst liegen, da ansonsten physische Missbräuche, die keine weiteren negativen Folgen zeitigen, nicht strafbar wären (HEIM- GARTNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 312 StGB). Sofern sich die Zwangsanwen- dung gegenüber dem Beschwerdeführer als unverhältnismässig erweisen würde, wäre demnach wohl auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) als erfüllt anzusehen. 5. 5.1. 5.1.1. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschuldigte rechtswidrig gehandelt hat (vgl. Art. 14 StGB). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich gemäss Art. 14 StGB rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Mit dem Begriff "Gesetz" ist - wie es die Bestimmung ausdrücklich formuliert - ein Gesetz im formellen Sinn ge- meint (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CAROLA GÖHLICH, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 14 StGB; GILLES MONNIER, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 14 StGB). Kantonale Erlasse können Verhalten, das nach StGB tatbestandsmässig ist, nur dort rechtfertigen, wo der Bund selbst nicht schon legiferiert hat. Das betrifft heute v. a. die Polizei (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 13 zu Art. 14 StGB). 5.1.2. Die polizeiliche Anhaltung tangiert das verfassungsmässige Recht der per- sönlichen Freiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 2 BV, namentlich das Recht auf Bewe- gungsfreiheit. Finden dazu auch noch ein Transport auf den Polizeiposten und eine Einvernahme statt, fällt die Anhaltung auch in den Schutzbereich von Art. 5 Ziff. 1 EMRK (ULRICH W EDER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 215 StPO). Für den mit der polizeilichen Anhaltung verbundenen Grundrechtseingriff ist der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) in besonderem Masse zu beachten (W EDER, a.a.O., N. 12 zu Art. 215 StPO). Art. 197 Abs. 2 StPO bestimmt überdies, dass Zwangsmassnah- men, die - wie im vorliegenden Fall - in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind. Die polizeiliche Anhaltung bildet eine Zwangsmassnahme, zu deren Durch- setzung als äusserstes Mittel unter Beachtung des Grundsatzes der Ver- hältnismässigkeit Gewalt angewendet werden darf (Art. 200 StPO; W EDER, a.a.O., N. 19 zu Art. 215 StPO). Die Modalitäten der Gewaltanwendung und insbesondere die möglichen Gewaltmittel werden in Art. 200 StPO - 11 - nicht geregelt. Diese richten sich vielmehr nach den Polizeigesetzen der Kantone bzw. des Bundes, sofern in diesen die Anwendung von Gewalt über die sicherheitspolizeiliche Tätigkeit hinaus auch für die kriminalpolizei- liche geregelt ist, was einer entsprechenden Bestimmung bedarf (JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 200 StPO). Gemäss § 44 Abs. 1 PolG kann die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen ausüben und geeig- nete Hilfsmittel einsetzen. § 44 Abs. 2 PolG schreibt vor, dass der Aus- übung des unmittelbaren Zwangs eine Androhung vorauszugehen hat. Die Androhung kann indessen unterbleiben, wenn die Abwehr der Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würde. 5.1.3. 5.1.3.1. Mit delegiertem Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. August 2019 wurde die Kantonspolizei Aargau damit beauftragt, E. vorläufig festzunehmen und den Beschwerdeführer als Auskunftsperson zu befragen (act. 63), wobei gleichzeitig ein Festnahmebefehl bezüglich E. erging (act. 64). Im Ermittlungsauftrag oder im Festnahmebefehl wird der Beizug einer polizeilichen Sondereinheit nicht thematisiert, wobei die Mo- dalitäten für die Durchführung der Verhaftung offenbar ohnehin nicht durch die (damals zuständige) Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu bestimmen waren (vgl. Stellungnahme Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 18. Ok- tober 2022, S. 2). E. wurden zu diesem Zeitpunkt die Tatbestände der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der versuchten Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vorgeworfen (act. 63). Ins Gewicht fallen dabei insbesondere die Vorwürfe, wonach E. am Tag vor seiner Anhaltung (3. August 2019) einen Brandan- schlag verübt und in der Nacht vom 12. Juli 2019 auf den 13. Juli 2019 Kleinkalibermunition in einem Briefkasten deponiert haben soll (angefoch- tene Verfügung, S. 3; act. 302, Frage 11), was im Vorfeld des Zugriffs durch die Sondereinheit ARGUS beim Rapport denn auch thematisiert wurde (vgl. act. 161 [04.08.2019 11:14]). Nachdem durch den mutmasslichen Brand- anschlag mit einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) am Vortag der Anhaltung eine neue Eskalationsstufe erreicht wurde, mussten die Einsatzkräfte von einem hohen Gewaltpotential seitens E. ausgehen, insbesondere auch davon, dass er zum Zeitpunkt der Anhal- tung bewaffnet sein und/oder eine USBV auf sich tragen könnte, wodurch er eine erhebliche Gefahr auch für Drittpersonen dargestellt hätte (vgl. act. 302 f., Frage 14). Gemäss den glaubhaften Angaben von I. ging dieser von einem erheblichen Gewaltpotential aus, wobei ihm ferner min- destens ein Vorfall bekannt war, bei welchem sich E. den polizeilichen An- - 12 - weisungen mit Gewalt widersetzte, indem er im Jahr 2014 beim Zellenein- schluss randalierte und eine Zellentür beschädigte (act. 279, Frage 7). Fer- ner war davon auszugehen, dass er sich in den Führungsriegen der FC […]-Ultras bewegte (act. 84, Frage 51 f.; act. 276 f., Fragen 31 f.; act. 279, Frage 7; vgl. angefochtene Verfügung, S. 3). Auch der Beschwerdeführer sagte diesbezüglich aus, dass sich E. vermutlich in der Hooligan-Szene bewegt habe (act. 73, Frage 24) und er "aufbrausend und impulsiv" sein könne (act. 73, Frage 19). Nach einer Gesamtwürdigung dieser Erkennt- nisse ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, dass für die Anhaltung von E. die Sondereinheit ARGUS beigezogen wurde. 5.1.3.2. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Anhaltung ergibt sich im Weiteren das Folgende: E. hatte zum Zeitpunkt der Festnahme eine Verletzung am Fuss und be- nützte eine Krücke, was den Polizisten bekannt war (act. 282, Frage 13; act. 294, Frage 44; act. 305, Frage 41). Die Fussverletzung war von unter- geordneter Bedeutung, da sie zwar einen möglichen Fluchtversuch (zu Fuss) von E. erschwert hätte, jedoch nichts über dessen Gefährlichkeit aus- sagte. Nachdem die Gefahr bei der Anhaltung unter anderem darin be- stand, dass E. hätte bewaffnet sein können und nebst der Gefährdung der Einsatzkräfte auch diejenige von Drittpersonen im Raum stand (vgl. E. 5.1.3.1.), spielte die Mobilitätseinschränkung keine tragende Rolle, zumal für den Einsatz einer Waffe oder einer USBV primär die oberen Ext- remitäten zum Einsatz kämen. E. wurde observiert und es war vorgesehen, ihn beim Verlassen der Lie- genschaft festzunehmen (act. 279, Frage 7; act. 303, Frage 18). Die Lie- genschaft bzw. die Umgebung war gemäss den Angaben von J. nicht ge- eignet, um sich unbemerkt bei den Eingängen zu positionieren, so dass die Anhaltung nicht beim Verlassen der Liegenschaft erfolgen konnte (act. 281, Frage 11; act. 303, Frage 22), was plausibel erscheint, andernfalls das Überraschungsmoment des Zugriffs nicht mehr vorgelegen hätte und E. genügend Zeit verblieben wäre, zurück ins Haus zu flüchten oder eine all- fällige Waffe einzusetzen. Darauffolgend stieg E. als Beifahrer in ein Fahr- zeug ein, wobei dessen Fahrer (der Beschwerdeführer) nicht polizeilich be- kannt war (act. 283, Frage 23; act. 287, Frage 9). Es liegt auf der Hand, dass die Verfolgung eines Fahrzeugs mit mindestens drei zivilen Polizei- fahrzeugen (vgl. act. 280, Frage 7; act. 294, Frage 43: "[...] waren mehrere Fahrzeuge von uns") das beträchtliche Risiko barg, bemerkt zu werden (vgl. act. 304, Frage 29), zumal E. zuvor bereits observiert wurde und beim Verlassen der Liegenschaft ein auffälliges Auto bemerkte (vgl. act. 266, Frage 15; act. 275, Fragen 14 ff.), wobei unklar war, wie E. in diesem Fall reagiert hätte (bspw. Flucht mit hoher Geschwindigkeit oder Waffenein- satz). Schliesslich bestand die Gefahr, dass die Polizeifahrzeuge E. bei der - 13 - Verfolgung aus den Augen verlieren würden (act. 304, Frage 29), wodurch die Anhaltung ebenfalls gescheitert wäre. Aufgrund der durch E. ausgehen- den Gefahr und der neu erreichten Eskalationsstufe (Anschlag mit USBV) ist plausibel, dass der Zugriff schnellstmöglich und somit bei der ersten "günstigen Gelegenheit" erfolgen musste (vgl. act. 282, Frage 15). Von einer "günstigen Gelegenheit" für einen Zugriff ist gemäss dem Stan- dardverhalten der mobilen Anhaltung auszugehen, wenn das Fahrzeug mit einer geringen Geschwindigkeit unterwegs ist oder wenn es zum Stillstand kommt, so dass es überholt und eingeklemmt werden kann, womit auch die Gefährdung Dritter möglichst ausgeschlossen wird (vgl. act. 282, Frage 18; act. 295, Frage 48 ff.). Nach diesem Standardprozedere gingen die Ein- satzkräfte im vorliegenden Fall denn auch vor, indem sie das Zielfahrzeug beim Abbiegen von der Strasse auf einen Parkplatz (mit einer Tankstelle und einer Waschanlage) und somit bei der ersten Gelegenheit umstellten und einklemmten, als es bereits stillstand (vgl. act. 266, Frage 15; act. 275, Frage 5; act. 286, Frage 7; act. 295, Frage 49; Video "Beilage Nr. 1.wmv 0408938" [act. 376], ab 00:20). Nachdem der Zugriff neben der Waschstra- sse erfolgte und sich weder tankstellentypische Installationen noch durch den Einsatz unmittelbar gefährdete Drittpersonen in der Nähe befanden (vgl. die aktenkundigen Videos [act. 60 und act. 376]), ist der Einsatz bis zu diesem Zeitpunkt als verhältnismässig zu bezeichnen. 5.1.3.3. Im Hinblick auf den eigentlichen Zugriff ist zunächst strittig, ob sich die Po- lizisten als solche zu erkennen gaben, was der Beschwerdeführer verneinte (act. 267, Frage 18) und E. nicht mehr beurteilen konnte (act. 275, Frage 11). I. gab demgegenüber an, dass das Wort "Polizei" immer falle und der Satz "Polizei, Hände hoch" trainiert werde (act. 283, Frage 22). J. sagte aus, dass der Beschwerdeführer und E. mit "Halt Polizei, Hände rauf" an- gesprochen worden seien (act. 286, Frage 7; act. 287, Frage 14). Auch der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass man sich klar und deutlich als "Polizei" zu erkennen gegeben habe (act. 295 f., Frage 59). Im vorliegenden Fall bestehen keine berechtigten Zweifel, dass sich die Polizisten beim Zugriff als solche zu erkennen gaben, zumal es sich hierbei um eine eintrainierte Standardprozedur handelt und E. und der Beschwerdeführer aussagten, dass die Polizisten zum Anfang des Zugriffs "herumgeschrien" hätten (act. 100; act. 266 f., Fragen 15 und 19; act. 275, Frage 5), womit auf der Hand liegt, dass in diesem Moment auch das Wort "Polizei" gefallen sein muss. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Polizisten nicht als solche hätten zu erkennen geben sollen, zumal I. eine orange Armbinde mit der Aufschrift "Polizei" trug (act. 275, Frage 8; vgl. die aktenkundigen Videos [act. 60 und act. 376]). - 14 - 5.1.3.4. Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung durch das Einschlagen der Fahrzeugscheibe gilt das Folgende: Nachdem die Einsatzkräfte (teils mit gezogenen Waffen) auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers zugingen und sich als Polizisten zu erkennen ga- ben (vgl. E. 5.1.3.3. hiervor), forderten sie E. und den Beschwerdeführer lautstark auf, das Fahrzeug zu verlassen bzw. die Türen zu öffnen (act. 98, Frage 52; act. 275, Fragen 5 und 12; act. 286, Frage 7) und klopften gegen das Fahrzeug (act. 267, Frage 15), da sich die Türen von aussen nicht öff- nen liessen (vgl. die aktenkundigen Videos [act. 60 und act. 376]). Der Vi- deoaufnahme ist ferner zu entnehmen, wie ein Polizist E. mittels Zeichen- sprache aufforderte, die Türe zu öffnen (act. 60, 00:00 bis 00:02). Dieser Aufforderung kamen sowohl E. wie auch der Beschwerdeführer (zunächst) nicht nach, wobei die Gründe hierfür unbeachtlich sind (vgl. act. 98, Frage 52 [Gehbehinderung], act. 98, Fragen 53 f. [von Überfall ausgegangen]). Erst nachdem die Einsatzkräfte mehrfach an den Türgriffen der verschlos- senen Fahrzeugtüren zogen (act. 280, Frage 7; act. 286, Frage 7; vgl. die aktenkundigen Videos [act. 60 und act. 376]), sich diese – offenbar auf- grund einer automatischen Türverriegelung (act. 267, Frage 15; act. 280, Frage 7) – durch die Polizisten nicht öffnen liessen und E. die Fahrzeugtür trotz verbalen und nonverbalen Aufforderungen nicht öffnete, setzte I. ein sog. Spidertool ein und zerstörte die Scheibe der Beifahrerseite (folglich diejenige bei E.). Es blieb I. in dieser Situation keine andere Wahl als die Zerstörung der Scheibe, zumal der Zugriff vom Überraschungsmoment lebte und E. aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr schnellstmöglich anzuhalten war (vgl. E. 5.1.3.1.). Insbesondere bestand ein hoher Zeit- druck, da sich E. im verschlossenen Fahrzeug währenddessen auf eine Gegenwehr (bspw. durch Behändigung einer Waffe oder einer USBV) hätte vorbereiten können, wobei es in diesem Zusammenhang gemäss dem Ge- samteinsatzleiter H. auch zur Verbarrikadierung oder Geiselnahme im Fahrzeug kommen kann (act. 304, Frage 29). Hinzukommend gilt zu be- achten und erscheint plausibel, dass von einem standardisierten Vorgehen zur Anhaltung einer Person während des Zugriffs nicht abgewichen werden sollte, da dies andernfalls zur Irritation der übrigen involvierten Polizeibe- amten und somit zu einer Gefährdung aller Beteiligten führen könnte (vgl. act. 288, Fragen 17 f.; act. 283, Frage 24; act. 297, Frage 75). Als Zwischenergebnis ist zu konstatieren, dass die Zerstörung der Scheibe und somit die Sachbeschädigung durch I. als ultima ratio-Massnahme er- folgte und gerechtfertigt war. 5.1.3.5. Weiter ist der Vorwurf der Körperverletzung zum Nachteil des Beschwer- deführers zu prüfen: - 15 - Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, die Fahrzeugtür selbststän- dig von innen geöffnet zu haben. Danach sei er herausgezogen und direkt zu Boden geführt worden. Er sei zu Boden gedrückt worden, die Hände hätten sich auf dem Rücken befunden und das Gesicht sei auf den Boden gedrückt worden. Er habe sich nicht zur Wehr gesetzt. Der Beschwerde- führer habe ca. 2 bis 3 Minuten auf dem Boden und dabei mit der linken Wange auf dem Gesicht gelegen (act. 100; act. 267, Frage 15; act. 268, Fragen 21 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer ca. 1 Minute am Boden gelegen und dem Polizisten mitgeteilt habe, dass er an der Schulter verletzt sei, sei dieser mit dem Knie von seinem Rücken weggegangen (act. 268, Fragen 31 f.). I. gab an, dass J. den Beschwerdeführer standardmässig mittels Ellenbogenhebel aus dem Fahrzeug genommen habe (act. 280, Frage 7). Er habe J. bei der Anhaltung und der Fesselung unterstützt, wo- bei sich J. beim linken Arm und er sich beim rechten Arm des Beschwer- deführers befunden habe. Die Anhaltung laufe standardmässig so ab, dass man die Zielperson mit dem Ellenbogenhebel aus dem Fahrzeug nehme, zu Boden führe, am Boden mit Handgelenk- und Schulterhebel fixiere und Handfesseln anlege (act. 281, Frage 7). J. gab an, dass er den Beschwer- deführer auf den Boden gezogen und ihn mit einem Schulter- und Handge- lenkhebel fixiert habe. I. sei ihm zur Hilfe gekommen. Dann habe er dem Beschwerdeführer Handschellen angezogen und ihn zur Seite gezogen, damit er habe atmen können (act. 286, Frage 7). Der Beschwerdeführer sei nicht kooperativ gewesen und habe bei der Festnahme den Arm kurz an- gezogen, so dass nur in Frage gekommen sei, ihn auf den Boden zu legen (act. 288, Frage 18). Die Anhaltung vom "Rausnehmen" bis zur Arretierung mittels Handschellen sei ca. 10 bis 15 Sekunden gegangen. Der Beschwer- deführer habe während 10 Sekunden auf dem Bauch gelegen (act. 288, Frage 19). Die Verletzung des Beschwerdeführers im Gesicht durch diesen Vorgang sei grundsätzlich möglich. Die Technik werde seit Jahren trainiert und sei dafür gemacht, Verletzungen möglichst zu vermeiden. Der Be- schwerdeführer habe sich während des Vorgangs nicht über Schmerzen beklagt (act. 288, Frage 20). Der Beschuldigte hat den Vorfall nicht beo- bachtet, gab aber an, dass Verletzungen im Gesicht durch den Vorgang möglich seien (act. 295, Frage 58). Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die ver- schlossene Tür von innen entriegelt hat, durch J. mittels eines sog. Ellen- bogenhebels aus dem Fahrzeug genommen, auf den Bauch gelegt und mittels Knie auf dem Rücken auf den Asphalt gedrückt wurde. Es erscheint fraglich, ob das Vorgehen im vorliegenden Fall noch als verhältnismässig bezeichnet werden kann. Hinsichtlich des Beschuldigten kann diese Frage jedoch offenbleiben. Der Beschuldigte gab den Einsatz frei, beteiligte sich aber in keiner Weise an der eigentlichen Anhaltung des Beschwerdefüh- rers, wobei er ausweislich der Akten auch keinerlei konkreten Anweisungen hinsichtlich der Festnahmemodalitäten des Beschwerdeführers erteilte. Sollte die eigentliche Festnahme des Beschwerdeführers - 16 - – durch das Sachgericht – als unverhältnismässig beurteilt werden, so hät- ten J. und allenfalls I. ohne jegliches Mitwirken des Beschuldigten unver- hältnismässig gehandelt, womit kein Tatbeitrag seitens des Beschuldigten erkennbar ist und somit keinerlei Anhaltspunkte für eine Zurechnung als Teilnehmer bestehen, womit er sich auch nicht durch Teilnahme an einer allfälligen Körperverletzung schuldig gemacht hätte. Entsprechend hat der Beschuldigte seine ihm verliehenen Machtbefugnisse nicht unrechtmässig angewendet, womit auch die Strafbarkeit wegen eines Amtsmissbrauchs ausscheidet (vgl. E. 4.2. hiervor). 5.2. Demgemäss stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten zu Recht ein, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. Mit der Erledigung des Verfahrens ist die be- antragte Verfahrensvereinigung mit den beiden anderen Beschwerdever- fahren (SBK.2022.212 und SBK.2022.213) obsolet. 6. 6.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 6.2. 6.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beru- fungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Be- schwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Bei der Sachbeschädigung und der einfachen Körperverletzung handelt es sich um Antragsdelikte, beim Amtsmissbrauch um ein Offizialdelikt. Folglich ist der Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Umfang von 2/3 durch den Beschwerdeführer und im Umfang von 1/3 aus der Staatskasse zu entschädigen 6.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf - 17 - Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Vor- liegend erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau einen Aufwand von gesamthaft siebeneinhalb Stun- den (drei Stunden für das Aktenstudium, eine halbe Stunde für die Bespre- chung mit dem Beschuldigten, vier Stunden für das Verfassen der vierein- halbseitigen Beschwerdeantwort und dreieinhalbseitigen Stellungnahme) als angemessen. Dieser ist mit dem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen; zusätzlich einer Auslagenpauschale von pra- xisgemäss 3% des eigentlichen Honorars und der zu berücksichtigenden Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich ein angemessener Aufwand von Fr. 1'830.35. Der Beschuldigte ist für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 1'220.25 (2/3 von Fr. 1'830.35) durch den Beschwerdeführer und mit Fr. 610.10 (1/3 von Fr. 1'830.35) aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 141.00, zusammen Fr. 1'141.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleis- teten Kostensicherheit von Fr. 500.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 641.00 zu bezahlen. 3. Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 610.10 (inkl. Auslagen und MWSt) durch die Staatskasse ausge- richtet. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten als Entschädi- gung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 1'220.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten. Zustellung an: […] - 18 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser