Der Beschwerdeführer erklärt sich mit der Psychotherapie soweit einverstanden. Die Entbindung des behandelnden Therapeuten oder der behandelnden Therapeutin von der Wahrung des Berufsgeheimnisses dient der Beurteilung der Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahmen und liegt folglich auch im Interesse des Beschwerdeführers. Insgesamt sind die angeordneten Ersatzmassnahmen geeignet und erforderlich, um der Wiederholungsgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen.