Dass dieser Umstand in Frage stehen soll, lässt sich nicht stützen. Da die Wiederholungsgefahr betreffend die Todesdrohungen in erster Linie gegenüber der Ehefrau besteht, erscheint das Kontakt- und Rayonverbot vorliegend geeignet, um der Wiederholungsgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen. Gleichzeitig ist gemäss dem Gutachter eine Psychotherapie mit regelmässiger Behandlung von mindestens wöchentlichen Sitzungen angezeigt (S. 17). Der Beschwerdeführer erklärt sich mit der Psychotherapie soweit einverstanden.