3.4.4. Aus dem Gutachten geht hervor, dass ein Kontaktverbot angezeigt sei und es dazu keine Alternative gebe (S. 17). Die Haftgründe liegen vor und diesen kann einzig durch ein umfassendes Kontaktverbot in Kombination mit einer Psychotherapie begegnet werden. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. April 2022 sagte die Ehefrau auf Frage aus, dass sie nicht möchte, dass der Beschwerdeführer nach Hause komme und mit ihnen zusammenlebe (Frage 118). Die Ehefrau erklärt somit ausdrücklich, nicht mit dem Ehemann Kontakt haben zu wollen. Dass dieser Umstand in Frage stehen soll, lässt sich nicht stützen.