3.4.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt aus, nur durch die Entbindung des Therapeuten vom Berufsgeheimnis sei es ihr möglich, darüber zu entscheiden, ob die Ersatzmassnahmen aufgehoben oder verlängert werden müssen bzw. ob eine Rückversetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft angezeigt sei.