"Der Beschuldigte sieht bei sich selber keinerlei Problematik. Auch wenn das Handy versteckt wird und interaktionelle Probleme auftreten, empfindet er sich durchgehend als Opfer und sieht keinen Veränderungsbedarf". Der Gutachter nimmt bei der Beurteilung der Rückfallgefahr offensichtlich eine Einzelfallanalyse vor und geht auf die konkreten – aus den Akten zu entnehmenden – Handlungsweisen des Beschwerdeführers ein. Bei der Bewertung nach dem ODARA Modell beurteilt der Gutachter, ob ein Merkmal beim Beschwerdeführer vorliegt oder nicht.