Vorab gilt es festzustellen, dass mangels Kooperation des Beschwerdeführers das Gutachten auf Basis der Akten erstellt worden ist (Gutachten, S. 2). Die Analysemöglichkeiten des Gutachters sind dadurch auf die Akten beschränkt, womit das Gutachten nicht gleichermassen differenziert ausfallen kann, wie ein solches mit persönlicher Exploration des Beschwerdeführers. So sind auch die Ausführungen der Ehefrau und der Zeugin für gewisse Punkte von Wichtigkeit. Der Gutachter beurteilt die Rückfallgefahr anhand dreier Modelle: dem Kriterienkatalog von Professor Dittmann, dem ODARA und dem VRAG-R (vgl. E. 3.3.5 vorstehend).