3.3.6.3. Für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr liegt inzwischen ein (Kurz-) Gutachten vor, welches es beizuziehen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.11). Der Beschwerdeführer rügt mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es zur Erstellung einer individuellen Prognose über die Anwendung - 16 - standardisierter Prognoseinstrumente hinaus zusätzlich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch den Sachverständigen bedarf, dass der Gutachter vorliegend keine Einzelfallanalyse erstellt habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.3).