3.3.6. 3.3.6.1. In Bezug auf die Wiederholungsgefahr ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau im Entscheid vom 13. April 2022 (SBK.2022.105 E. 3.3) zu verweisen. 3.3.6.2. Soweit der Beschwerdeführer dazu vorbringt, es fehle an den Vortaten, sobald das Verfahren ST.2021.129 vor dem Bezirksgericht Zofingen eingestellt werde, ist ihm nicht zu folgen. Die Erklärung der Ehefrau, sie wünsche die Einstellung des Verfahrens, bedeutet nicht, dass dieses sogleich eingestellt wird, zumal eine Drohung und damit ein Offizialdelikt im Raum steht.