Als sehr ungünstig werden die "Einsicht des Täters in Krankheit, Störung oder situative Faktoren" (S. 11), das "spezifische Konfliktverhalten" (S. 11) und der "bisherige Verlauf nach den Taten" (S. 12 f.) gewertet. Die "Analyse der Anlasstat" (S. 6 ff.), die "Persönlichkeit und vorhandene psychische Störung" (S. 9 f.), die "Therapiebereitschaft" (S. 12) und der "soziale Empfangsraum bei Entlassung" (S. 12) werden als eher ungünstig gewertet. Als neutral werden die "bisherige Kriminalitätsentwicklung" (S. 8 f.) und die "Auseinandersetzung mit der Tat" (S. 11) und als günstig die "soziale Kompetenz" (S. 11) und die "allgemeinen und spezifischen Therapiemöglichkeiten" (S. 11) gewertet.