Es müssten zur Annahme der Wiederholungsgefahr zudem zwingend Vortaten vorliegen. Spätestens wenn das Verfahren ST.2021.129 vor dem Bezirksgericht Zofingen gegen den Beschwerdeführer eingestellt sei, fehle es an den Vortaten. - 14 - 3.3.4. Betreffend die Wiederholungsgefahr verzichtet die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Beschwerdeantwort auf weitere Ausführungen.