Eine eher ungünstige Prognose sei nicht mit einer ungünstigen Prognose gleichzusetzen. Es fehle daher an einer der Voraussetzungen, welche für die Annahme der Wiederholungsgefahr spreche. Es müsse weiter daran festgehalten werden, dass das Gutachten nicht den Anforderungen des Bundesgerichts an ein Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015) entspreche. In den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sei keine differenzierte Einzelfallanalyse zu sehen. Zudem hätte sich der Gutachter nicht auf die Aussagen der Ehefrau und Zeugin abstützen dürfen. Es müssten zur Annahme der Wiederholungsgefahr zudem zwingend Vortaten vorliegen.