einzelfallbezogen beurteilt habe. Zudem sei es nach der vom Beschwerdeführer zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.3) zulässig, dass der Gutachter zusätzlich zwei weitere statistisch abgestützte Prognosewerte verwendet habe, welche Eingang in seine Gesamtbewertung gefunden hätten. Es könne angesichts der dem Gutachter weit weniger zur Verfügung stehenden Zeit zudem nicht dasselbe Mass an Differenzierung verlangt werden, wie dies im Fall eines Vollgutachtens erwartet werden könne.