Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Gutachter von der falschen Annahme ausgegangen sei, dass der Vorfall am 13. März 2022 wie von der Ehefrau zu Protokoll gegeben stattgefunden habe, gehe angesichts des bejahten dringenden Tatverdachts ins Leere. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, das Gutachten entspreche nicht den Anforderungen der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, indem einzig drei Prognoseinstrumente ohne Vornahme einer differenzierten Einzelfallanalyse verwendet würden, sei entgegenzuhalten, dass der Gutachter im Rahmen der Beurteilung anhand des "Kriterienkatalogs nach Professor