3.3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hält zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr in der angefochtenen Verfügung fest, es sei bezüglich der Rückfallprognose auf das psychiatrische (Kurz-)Gutachten bzw. Gefährlichkeitsgutachten von Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Mai 2022 abzustellen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Gutachter von der falschen Annahme ausgegangen sei, dass der Vorfall am 13. März 2022 wie von der Ehefrau zu Protokoll gegeben stattgefunden habe, gehe angesichts des bejahten dringenden Tatverdachts ins Leere.