Die Schilderungen anlässlich der Einvernahmen erscheinen zum aktuellen Zeitpunkt als hinreichend glaubhaft, um den dringenden Tatverdacht weiterhin zu bestätigen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände vermögen den dringenden Tatverdacht jedenfalls nicht in Frage zu stellen. Wie vorstehend ausgeführt (E. 3.1), geht es im vorliegenden Verfahren nicht darum, ein Beweisverfahren durchzuführen und eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Dies wird Aufgabe des Sachgerichts sein. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat den dringenden Tatverdacht damit zu Recht bejaht.