gleich geschildert worden sind und der geschilderte Ablauf nach wie vor glaubhaft erscheint. Es entsteht sodann nicht der Eindruck, als wollten die Ehefrau und die Zeugin den Beschwerdeführer unnötig belasten. So erklärten sie etwa beide, es sei – im Hinblick auf allfällige Vorbereitungshandlungen – nicht ungewöhnlich, dass sich der Beschwerdeführer zu jener Tageszeit dusche und rasiere (Einvernahme der Ehefrau vom 6. April 2022, Frage 67 f.; Einvernahme der Zeugin vom 4. April 2022, Frage 49 f.). Die Schilderungen anlässlich der Einvernahmen erscheinen zum aktuellen Zeitpunkt als hinreichend glaubhaft, um den dringenden Tatverdacht weiterhin zu bestätigen.