Es erscheint zudem fraglich, weshalb das Telefongespräch mit der Mutter des Beschwerdeführers, welches von beiden nicht gehört wurde und den Beschwerdeführer nicht belastet, von der Ehefrau und von der Zeugin zuvor abgesprochen werden sollte. Es ist nicht ganz auszuschliessen, dass sich die Zeugin und die Ehefrau hinsichtlich der Telefonate abgesprochen haben, allerdings fällt dies vorliegend nicht ins Gewicht, da das Kerngeschehen und gewisse Details in allen Einvernahmen von beiden - 12 -