Es ist dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dahingehend zu folgen, dass sich die Tatsache, dass die Zeugin ausdrücklich zu den Telefongesprächen befragt wurde, relativierend auf die Vermutung einer allfälligen Absprache auswirkt. Es erscheint zudem fraglich, weshalb das Telefongespräch mit der Mutter des Beschwerdeführers, welches von beiden nicht gehört wurde und den Beschwerdeführer nicht belastet, von der Ehefrau und von der Zeugin zuvor abgesprochen werden sollte.