Die Ehefrau gab an, dass es unmöglich sei, dass sie das Telefongespräch zuvor nicht erwähnt habe (Einvernahme der Ehefrau vom 6. April 2022, Frage 56) und die Zeugin erklärte, sich nicht an alles erinnert zu haben (Einvernahme der Zeugin vom 13. April 2022, Frage 47). Es ist dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dahingehend zu folgen, dass sich die Tatsache, dass die Zeugin ausdrücklich zu den Telefongesprächen befragt wurde, relativierend auf die Vermutung einer allfälligen Absprache auswirkt.