Das Geschilderte erscheint aufgrund dieser Details im Grundsatz glaubhaft. Betreffend die Telefongespräche wurde auch von beiden wiedergegeben, dass sie das Gespräch des Beschwerdeführers mit seiner Mutter nicht gehört hätten, da die Türe zum Schlafzimmer geschlossen gewesen sei (Einvernahme der Ehefrau vom 6. April 2022, Frage 55; Einvernahme der Zeugin vom 13. April 2022, Frage 40).