Einvernahme der Ehefrau vom 6. April 2022, Frage 86), das Weinen des Beschwerdeführers bei den Kindern im Zimmer (Einvernahme der Zeugin vom 4. April 2022, Frage 41; Einvernahme der Ehefrau vom 6. April 2022, Frage 17), die Aussage des Beschwerdeführers, dass das Mobiltelefon, trotz der physischen Einwirkung immer noch funktioniere (Einvernahme der Zeugin vom 4. April 2022, Frage 37; Einvernahme der Ehefrau vom 6. April 2022, Frage 17), von beiden in gleicher Weise wiedergegeben. Dasselbe gilt betreffend den Wechsel zwischen Kinderzimmer, Küche, Wohnzimmer und Schlafzimmer. Das Geschilderte erscheint aufgrund dieser Details im Grundsatz glaubhaft.