Die Schilderungen der Ehefrau und der Zeugin des Vorfalles vom 13. März 2022 decken sich weitestgehend mit denjenigen der ersten Einvernahmen. Einzig die Telefongespräche, welche der Beschwerdeführer mit den Eltern der Ehefrau sowie mit seiner Mutter geführt haben soll, wurden von der Ehefrau erst anlässlich ihrer zweiten Einvernahme beschrieben. Auch die Zeugin hatte die Telefongespräche anlässlich ihrer ersten Einvernahme nicht erwähnt und schilderte diese erst, als sie in ihrer zweiten Einvernahme ausdrücklich dazu befragt wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt dies allerdings nicht auf eine Unglaubwürdigkeit der Ehefrau und der Zeugin schliessen.