Es ist hinsichtlich des Tatverdachts zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau im Entscheid vom 13. April 2022 (SBK.2022.105 E. 3.2) zu verweisen. Im vorliegenden Verfahren befinden sich neu die weiteren Einvernahmen der Ehefrau vom 6. April 2022 (Beilage 4 zum Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. Juni 2022) und der Zeugin vom 13. April 2022 (Beilage 3 zum Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 7. Juni 2022) bei den Akten, in welchen sie die anlässlich ihrer ersten Einvernahmen gemachten Ausführungen weitestgehend bestätigen.