Licht zu rücken, sondern die Vorkommnisse nach bestem Wissen und Gewissen erzähle. 3.2.4. Es ist hinsichtlich des Tatverdachts zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau im Entscheid vom 13. April 2022 (SBK.2022.105 E. 3.2) zu verweisen.