3.2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen dagegen, die Aussagen der Zeugin und der Ehefrau seien bezüglich des Kerngeschehens kongruent. Dass die Zeugin gewisse Einzelheiten erwähnt habe, welche die Ehefrau nicht erwähnt habe, liege in der Natur der Sache. Die Aussagen der Zeugin (etwa, dass der Beschwerdeführer ein guter Mensch sei, ihr nie etwas zuleide getan habe, ihr immer geholfen und die Kommunikation immer normal und schön gewesen sei, weshalb sie nichts Schlechtes über den Beschwerdeführer sagen könne; Einvernahme vom 4. April 2022, Frage 86) zeigten, dass sie in keiner Art und Weise versuche, den Beschwerdeführer in ein schlechtes