Dieser habe die Situation falsch eingeschätzt. Weder die Ehefrau noch die Zeugin hätten es für notwendig erachtet, die Polizei zu alarmieren. Aufgrund der Aussageverweigerung wisse man schlicht nicht, weshalb C. die Polizei informiert habe. Bereits wegen des fehlenden dringenden Tatverdachts dürften keine Verlängerung der Ersatzmassnahmen und keine neuen Ersatzmassnahmen angeordnet werden.