3.2.2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Ehefrau sowie die Zeugin hätten im Rahmen ihrer zweiten Einvernahme umfangreichere Aussagen getätigt als noch in den ersten Befragungen. Die Ehefrau habe in der zweiten Einvernahme erstmals ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und ihrem Vater erwähnt. Selbst das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe die Problematik des Aussageverhaltens der Ehefrau und der Zeugin festgestellt, jedoch nicht die richtigen Schlüsse daraus gezogen. Diese wären, dass die Ehefrau und die Zeugin unglaubwürdig seien und nicht auf deren Aussagen abgestellt werden dürfe.