Dies wäre geeignet, die Glaubhaftigkeit der getätigten Aussagen bzw. unter Umständen gar die Glaubwürdigkeit ihrer Person zu schmälern. Relativierend sei jedoch, dass die Zeugin das Telefongespräch erst auf Nachfrage erwähnt habe. Die Ehefrau habe sodann gewisse Aussagen zugunsten des Beschwerdeführers präzisiert. Der Beschwerdeführer hingegen laste sich bis heute keinerlei Fehlverhalten an. Er sei gemäss eigenen Angaben weder eifersüchtig noch habe er sich mit seiner Ehefrau gestritten, er sei "nicht sauer - praktisch null" und sein Sohn habe offenbar lediglich "irgendwelche Wörter" falsch verstanden, weswegen er die Polizei gerufen habe.