Namentlich werde das Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und den Eltern bzw. dem Vater der Ehefrau, bei welchem der Beschwerdeführer angekündigt habe, dass er deren Tochter umbringen und selbst sicher im Gefängnis landen würde, erstmals von der Ehefrau am 6. April 2022 und am 13. April 2022 erstmals von der Zeugin geschildert. Nachdem dieses Telefongespräch zuvor nicht erwähnt worden sei, erwecke dies den Anschein, als hätten sich die Ehefrau und die Zeugin über den Inhalt ihrer jeweiligen Befragung ausgetauscht. Dies wäre geeignet, die Glaubhaftigkeit der getätigten Aussagen bzw. unter Umständen gar die Glaubwürdigkeit ihrer Person zu schmälern.