3. 3.1. Gegen diese ihm am 16. Juni 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Antrag auf Verlängerung und Neuandordnung der Ersatzmassnahme abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme.