2. Der Beschuldigte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). -6- 2.1. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er berechtigt ist, bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm jederzeit die Aufhebung der Ersatzmassnahmen zu beantragen (Art. 226 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 237 Abs. 4 StPO)."