4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Staatsanwaltschaft innert 20 Tagen nach Erhalt des Entscheids des ZMG den gewählten Psychiater/Psychotherapeuten bekannt zu geben und eine Bestätigung für den ersten Behandlungstermin bzw. den Zeitpunkt der Therapieaufnahme einzureichen. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Staatsanwaltschaft nach 9 Therapiesitzungen einen Zwischenbericht des behandelnden Psychiaters/Psychotherapeuten über den Verlauf der Therapie einzureichen.