5. Die Staatsanwaltschaft sei zu ermächtigen, über allfällige Änderungen der aufzusuchenden Stellen (Psychiater/Psychotherapeuten) selbständig nach allfällig notwendiger Rücksprache mit dem Psychiater oder Therapeuten zu entscheiden. 6. Der Beschuldigte sei deutlich darauf hinzuweisen, dass ein Verstoss gegen die Ersatzmassnahmen eine erneute Inhaftierung zur Folge haben kann (Art. 237 Abs. 5 StPO). 7. Die vorstehenden Ersatzmassnahmen seien auf die vorläufige Dauer von 3 Monaten zu befristen." 2.2.2. Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2022 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: