3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Staatsanwaltschaft nach 9 Therapiesitzungen einen Zwischenbericht des behandelnden Psychiaters/Psychotherapeuten über den Verlauf der Therapie einzureichen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den behandelnden Psychiater/Psychotherapeuten von der Wahrung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) gegenüber der Staatsanwaltschaft zu entbinden und die Entbindungserklärung zusammen mit der Bestätigung gemäss Ziff. 2 hiervor einzureichen.