2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 531.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen." 2.2. 2.2.1. Am 7. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau verfügten Ersatzmassnahmen um weitere drei Monate sowie die Anordnung folgender zusätzlicher Ersatzmassnahmen: