1.2. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Zwangsmassnahmengericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder der Beschwerdeführer die verfügten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). 1.3. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er berechtigt ist, bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm jederzeit die Aufhebung der Ersatzmassnahmen zu beantragen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 226 Abs. 3 StPO analog).