a) Dem Beschwerdeführer wird unter Androhung der Rückversetzung in Untersuchungshaft untersagt, mit B. Kontakt aufzunehmen, sei es persönlich, schriftlich, per Telefon, per E‑Mail, per Textnachricht, per soziale Medien oder in sonst einer Weise. b) Dem Beschwerdeführer wird verboten, sich an der Wohnadresse von B. aufzuhalten. Bei zufälligem Aufeinandertreffen mit B. hat er sich umgehend zu entfernen.