2.1.4. Gegen diese ihm am 17. März 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau unter sofortiger Haftentlassung, eventualiter die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots in Bezug auf seine Ehefrau und die Kinder bzw. die eheliche Wohnung sowie subeventualiter die Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer eines Monats. -3-