2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 15. März 2022 die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. 2.1.2. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf eine Haftverhandlung. Mit Stellungnahme vom 15. März 2022 beantragte er die Abweisung des Antrags auf Untersuchungshaft unter sofortiger Haftentlassung sowie eventualiter die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots in Bezug auf seine Ehefrau und die Kinder bzw. die eheliche Wohnung.