Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.209 / va (HA.2022.278; STA.2022.1711) Art. 254 Entscheid vom 27. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Ackermann Beschwerde- A._____, führer [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Frey, [...] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 15. Juni 2022 betreffend die Verlängerung von Ersatzmassnahmen in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs der Drohung, der Sachbeschädigung und der Tätlichkeiten. Der Beschwerdeführer wurde am 13. März 2022 festgenommen. 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte dem Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau am 15. März 2022 die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. 2.1.2. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf eine Haftverhandlung. Mit Stellungnahme vom 15. März 2022 beantragte er die Abweisung des Antrags auf Untersuchungshaft unter sofortiger Haftentlassung sowie eventualiter die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots in Bezug auf seine Ehefrau und die Kinder bzw. die eheliche Wohnung. 2.1.3. Mit Verfügung vom 16. März 2022 versetzte das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 13. Juni 2022, in Untersuchungshaft. 2.1.4. Gegen diese ihm am 17. März 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2022 bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau unter sofortiger Haftentlassung, eventualiter die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots in Bezug auf seine Ehefrau und die Kinder bzw. die eheliche Wohnung sowie subeventualiter die Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer eines Monats. -3- 2.1.5. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau entschied am 13. April 2022 (SBK.2022.105): " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. März 2022 aufgehoben und der Beschwerdeführer wird unter Auflage folgender – einstweilen bis zum 13. Juni 2022 befristeter – Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen: a) Dem Beschwerdeführer wird unter Androhung der Rückversetzung in Untersuchungshaft untersagt, mit B. Kontakt aufzunehmen, sei es persönlich, schriftlich, per Telefon, per E‑Mail, per Textnachricht, per soziale Medien oder in sonst einer Weise. b) Dem Beschwerdeführer wird verboten, sich an der Wohnadresse von B. aufzuhalten. Bei zufälligem Aufeinandertreffen mit B. hat er sich umgehend zu entfernen. 1.2. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Zwangsmassnahmengericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder der Beschwerdeführer die verfügten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). 1.3. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er berechtigt ist, bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm jederzeit die Aufhebung der Ersatzmassnahmen zu beantragen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 226 Abs. 3 StPO analog). 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 531.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen." 2.2. 2.2.1. Am 7. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau verfügten Ersatzmassnahmen um weitere drei Monate sowie die Anordnung folgender zusätzlicher Ersatzmassnahmen: " 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, sich wöchentlich einer deliktorientierten Psychotherapiestunde zu unterziehen, mit dem Ziel, -4- alternative Handlungskompetenzen und strukturierte Ordnungen sowie Re-Formulierung eigener Wertigkeiten zu erlenen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen nach Erhalt des Entscheids des ZMG den gewählten Psychiater/Psychotherapeuten bekannt zu geben und eine Bestätigung für den ersten Behandlungstermin bzw. den Zeitpunkt der Therapieaufnahme einzureichen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Staatsanwaltschaft nach 9 Therapiesitzungen einen Zwischenbericht des behandelnden Psychiaters/Psychotherapeuten über den Verlauf der Therapie einzureichen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den behandelnden Psychiater/Psychotherapeuten von der Wahrung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) gegenüber der Staatsanwaltschaft zu entbinden und die Entbindungserklärung zusammen mit der Bestätigung gemäss Ziff. 2 hiervor einzureichen. 5. Die Staatsanwaltschaft sei zu ermächtigen, über allfällige Änderungen der aufzusuchenden Stellen (Psychiater/Psychotherapeuten) selbständig nach allfällig notwendiger Rücksprache mit dem Psychiater oder Therapeuten zu entscheiden. 6. Der Beschuldigte sei deutlich darauf hinzuweisen, dass ein Verstoss gegen die Ersatzmassnahmen eine erneute Inhaftierung zur Folge haben kann (Art. 237 Abs. 5 StPO). 7. Die vorstehenden Ersatzmassnahmen seien auf die vorläufige Dauer von 3 Monaten zu befristen." 2.2.2. Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2022 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: " 1. Der Antrag auf Verlängerung und Neuanordnung der Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft sei abzuweisen. Herr A. sei per sofort aus der Haft zu entlassen. 2. 2.1. Eventualiter sei eine wöchentliche deliktsorientierte Psychotherapie anzuordnen. 2.2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft des Entscheides des ZMG innert 20 Tagen den von ihm -5- gewählten Psychiater/Psychotherapeuten bekannt zu geben und eine Bestätigung für den ernsten Behandlungstermin bekannt zu geben." 2.2.3. Am 15. Juni 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau: " 1. In teilweiser Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 7. Juni 2022 werden die folgenden Ersatzmassnahmen für die vorläufige Dauer von zwei Monaten, d.h. bis 13. August 2022, verlängert: 1. Dem Beschuldigten wird unter Androhung der Rückversetzung in Untersuchungshaft untersagt, mit B. Kontakt aufzunehmen, sei es persönlich, schriftlich, per Telefon, per E‑Mail, per Textnachricht, per soziale Medien oder in sonst einer Weise. 2. Dem Beschuldigten wird verboten, sich an der Wohnadresse von B. aufzuhalten. Bei zufälligem Aufeinandertreffen mit B. hat er sich umgehend zu entfernen. 3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich wöchentlich einer deliktorientierten Psychotherapiestunde zu unterziehen, mit dem Ziel, alternative Handlungskompetenzen und strukturierte Ordnungen sowie Re-Formulierung eigener Wertigkeiten zu erlernen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Staatsanwaltschaft innert 20 Tagen nach Erhalt des Entscheids des ZMG den gewählten Psychiater/Psychotherapeuten bekannt zu geben und eine Bestätigung für den ersten Behandlungstermin bzw. den Zeitpunkt der Therapieaufnahme einzureichen. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Staatsanwaltschaft nach 9 Therapiesitzungen einen Zwischenbericht des behandelnden Psychiaters/Psychotherapeuten über den Verlauf der Therapie einzureichen. 6. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den behandelnden Psychiater/Psychotherapeuten von der Wahrung des Berufsgeheim- nisses (Art. 321 StGB) gegenüber der Staatsanwaltschaft zu entbinden und die Entbindungserklärung zusammen mit der Bestätigung gemäss Ziff. 2 hiervor einzureichen. 2. Der Beschuldigte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). -6- 2.1. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er berechtigt ist, bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm jederzeit die Aufhebung der Ersatzmassnahmen zu beantragen (Art. 226 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 237 Abs. 4 StPO)." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 16. Juni 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Antrag auf Verlängerung und Neuandordnung der Ersatzmassnahme abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 verzichtete das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2022 beantragte die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. 3.4. Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 (Postaufgabe 7. Juli 2022) verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2022, mit welcher gegen ihn laufende Ersatzmassnahmen verlängert und diese durch neue Ersatzmassnahmen ergänzt wurden, mit Beschwerde anzufechten (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. -7- 2. Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO treten an die Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Voraussetzung ihrer Anordnung ist, dass die Grundvoraussetzungen der Haft gemäss Art. 221 StPO erfüllt sind, insbesondere ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund vorliegen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 2 mit Hinweisen; insbesondere zur Wiederholungsgefahr vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.3), weil dieser eine "deutlich schärfere" Zwangsmassnahme als blosse Ersatzmassnahmen darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_64/2016 vom 10. Mai 2016 E. 4.3). 3. 3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (vgl. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 2.2). Je länger eine Untersuchung dauert, desto mehr müssen sich die Anzeichen für einen dringenden Tatverdacht verdichten (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 221 N 4). 3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hält in der angefochtenen Verfügung fest, der dringende Tatverdacht betreffend die Sachbeschädigung sei mangels Strafantrag in den Akten weiterhin zu verneinen. In Bezug auf die Drohung sei der dringende Tatverdacht in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. März 2022 bejaht worden, da in der Aussage-gegen-Aussage- -8- Konstellation die Aussagen der Ehefrau glaubhafter gewesen seien. Dies sei von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. April 2022 bestätigt worden, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits die Einvernahme der Zeugin vom 4. April 2022 aktenkundig gewesen und auch gewürdigt worden sei. Im vorliegenden Verlängerungsverfahren lägen je eine weitere Einvernahme der Ehefrau (vom 6. April 2022) und der Zeugin (vom 13. April 2022) bei den Akten. Sowohl die Zeugin als auch die Ehefrau hätten anlässlich ihrer zweiten Einvernahme im Kern denselben Sachverhalt wiedergegeben. Es falle allerdings auf, dass im Rahmen der zweiten Einvernahme umfangreichere Aussagen getätigt worden seien als in der ersten Befragung. Namentlich werde das Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und den Eltern bzw. dem Vater der Ehefrau, bei welchem der Beschwerdeführer angekündigt habe, dass er deren Tochter umbringen und selbst sicher im Gefängnis landen würde, erstmals von der Ehefrau am 6. April 2022 und am 13. April 2022 erstmals von der Zeugin geschildert. Nachdem dieses Telefongespräch zuvor nicht erwähnt worden sei, erwecke dies den Anschein, als hätten sich die Ehefrau und die Zeugin über den Inhalt ihrer jeweiligen Befragung ausgetauscht. Dies wäre geeignet, die Glaubhaftig- keit der getätigten Aussagen bzw. unter Umständen gar die Glaub- würdigkeit ihrer Person zu schmälern. Relativierend sei jedoch, dass die Zeugin das Telefongespräch erst auf Nachfrage erwähnt habe. Die Ehefrau habe sodann gewisse Aussagen zugunsten des Beschwerdeführers präzisiert. Der Beschwerdeführer hingegen laste sich bis heute keinerlei Fehlverhalten an. Er sei gemäss eigenen Angaben weder eifersüchtig noch habe er sich mit seiner Ehefrau gestritten, er sei "nicht sauer - praktisch null" und sein Sohn habe offenbar lediglich "irgendwelche Wörter" falsch verstanden, weswegen er die Polizei gerufen habe. Angesichts des von der Ehefrau und Zeugin glaubhaft geschilderten Kerngeschehens spreche die komplette Abrede auch nur eines geringen Anteils an Verantwortung am Konflikt eher gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen. Glaube man der Sachdarstellung des Beschwerde- führers, sei unerklärlich, weshalb der zwölfjährige Sohn C. die Polizei alarmiert habe. 3.2.2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Ehefrau sowie die Zeugin hätten im Rahmen ihrer zweiten Einvernahme umfangreichere Aussagen getätigt als noch in den ersten Befragungen. Die Ehefrau habe in der zweiten Einvernahme erstmals ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und ihrem Vater erwähnt. Selbst das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe die Problematik des Aussageverhaltens der Ehefrau und der Zeugin festgestellt, jedoch nicht die richtigen Schlüsse daraus gezogen. Diese wären, dass die Ehefrau und die Zeugin unglaubwürdig seien und nicht auf deren Aussagen abgestellt werden dürfe. Weiter könne sich die Zeugin an -9- viele Details der Gespräche vom 13. März 2022 nicht erinnern, die vermeintlichen Drohungen könne sie dagegen genau, fast im exakten Wortlaut, wiedergeben. Die Schilderungen der Zeugin deckten sich nicht genau mit denjenigen der Ehefrau. Die Ehefrau habe beispielsweise mit keinem Wort erwähnt, dass die Zeugin ihr ein Foto ihres Freundes auf dem Smartphone gezeigt habe. Auf die Aussagen der Ehefrau und der Zeugin könne bezüglich des dringenden Tatverdachts nicht abgestellt werden, diese seien aufgrund der Absprache unglaubwürdig. Es sei richtig, dass C., der ältere Sohn, die Polizei informiert habe. Dieser habe die Situation falsch eingeschätzt. Weder die Ehefrau noch die Zeugin hätten es für notwendig erachtet, die Polizei zu alarmieren. Aufgrund der Aussageverweigerung wisse man schlicht nicht, weshalb C. die Polizei informiert habe. Bereits wegen des fehlenden dringenden Tatverdachts dürften keine Verlängerung der Ersatzmassnahmen und keine neuen Ersatzmassnahmen angeordnet werden. 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen dagegen, die Aussagen der Zeugin und der Ehefrau seien bezüglich des Kerngeschehens kongruent. Dass die Zeugin gewisse Einzelheiten erwähnt habe, welche die Ehefrau nicht erwähnt habe, liege in der Natur der Sache. Die Aussagen der Zeugin (etwa, dass der Beschwerdeführer ein guter Mensch sei, ihr nie etwas zuleide getan habe, ihr immer geholfen und die Kommunikation immer normal und schön gewesen sei, weshalb sie nichts Schlechtes über den Beschwerdeführer sagen könne; Einvernahme vom 4. April 2022, Frage 86) zeigten, dass sie in keiner Art und Weise versuche, den Beschwerdeführer in ein schlechtes Licht zu rücken, sondern die Vorkommnisse nach bestem Wissen und Gewissen erzähle. 3.2.4. Es ist hinsichtlich des Tatverdachts zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau im Entscheid vom 13. April 2022 (SBK.2022.105 E. 3.2) zu verweisen. Im vorliegenden Verfahren befinden sich neu die weiteren Einvernahmen der Ehefrau vom 6. April 2022 (Beilage 4 zum Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. Juni 2022) und der Zeugin vom 13. April 2022 (Beilage 3 zum Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 7. Juni 2022) bei den Akten, in welchen sie die anlässlich ihrer ersten Einvernahmen gemachten Ausführungen weitestgehend bestätigen. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. April 2022 schilderte die Ehefrau zum Vorfall vom 13. März 2022, sie habe der Zeugin einen Kaffee gebracht und ihr Mobiltelefon in der Hand gehalten. Der Beschwerdeführer habe auf ihrem Mobiltelefon ein Emoji mit einer Kaffeetasse gesehen und - 10 - angenommen, sie habe noch Kontakt mit einem ehemaligen Arbeits- kollegen. Sie seien danach in das Wohnzimmer gegangen, um miteinander zu sprechen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin gesagt, dass ihr dieser Tag gut in Erinnerung bleiben werde. Danach sei er in das Kinderzimmer gegangen und habe den Kindern erzählt, wie ihre Mutter heute enden müsse. Sie werde tot sein, in einem Sarg enden und er werde ins Gefängnis gehen, habe er ihnen gesagt. Sie habe den Beschwerdeführer weinen hören. Daraufhin sei er in das Wohnzimmer zurückgekehrt und habe das Mobiltelefon der Ehefrau auf den Tisch, gegen die Wand und an den Computertisch geschlagen. Er habe es angesehen und gesagt, es funktioniere immer noch, sei noch nicht kaputt. Sie sei auf das Sofa gesessen und er habe zu ihr gesagt, er werde sich nun bereitmachen. Sie wisse nicht, ob sie einen bestimmten Gesichtsausdruck gehabt habe, aber der Beschwerdeführer habe einen Turnschuh genommen, gegen sie geworfen und sie damit am Bauch getroffen. Dazu habe er gesagt: "du wirst mich nicht auslachen". Er habe daraufhin ihren Vater angerufen und diesem gesagt, er solle auf die Kinder schauen, da er im Gefängnis landen werde und die Ehefrau ab dem Tag nicht mehr leben werde. Sie hätten ein langes Gespräch gehabt, welches die Ehefrau nicht gehört habe, da die Türe zu gewesen sei. Als der Beschwerdeführer später aus dem Zimmer gekommen sei, habe er seine Mutter am Telefon gehabt. In diesem Moment sei sie von ihren beunruhigten Eltern angerufen worden, ihre Mutter habe gesagt: "Beruhigt euch, ich bitte dich, bleib am Leben". Als danach der ältere Sohn gesagt habe, er habe Hunger, sei sie in die Küche gegangen, um Fleisch zu schneiden. Der Beschwerdeführer sei dann auch in die Küche gegangen und habe gesagt: "Kinder kommt her, Mutter bedroht mich mit dem Messer, sie will mich umbringen". Zuerst habe er nur zu ihr gesagt: "Du hast jetzt ein Messer in der Hand, es ist heute sowieso dein letzter Tag, also komm, versuche es". Der ältere Sohn sei dann in die Küche gekommen, habe den Beschwerdeführer umarmt und gesagt: "Papi, tu das bitte nicht der Mutter an". Er sei dann in das Badezimmer gerannt und habe die Polizei gerufen (Frage 17). Die Zeugin schilderte an ihrer Einvernahme vom 13. April 2022 auf die Frage, was sie über ein allfälliges Telefongespräch wisse, der Beschwerdeführer habe im Schlafzimmer die Eltern der Ehefrau angerufen und gesagt, dass er das heute mit der Ehefrau beenden werde und selbst dort hingehen werde, wo er hingehen müsse (Frage 18). Dies sei nach der ganzen Diskussion im Wohnzimmer gewesen (Frage 19). Das Telefon- gespräch sei immer wieder um das gleiche Thema gegangen; dass der Schwiegervater herkommen solle, dass er selbst ins Gefängnis gehen und das mit der Ehefrau beenden werde (Frage 27). Das Telefongespräch mit seiner Mutter habe sie nicht mitbekommen, da er die Tür geschlossen habe (Frage 20). - 11 - Die Schilderungen der Ehefrau und der Zeugin des Vorfalles vom 13. März 2022 decken sich weitestgehend mit denjenigen der ersten Einvernahmen. Einzig die Telefongespräche, welche der Beschwerde- führer mit den Eltern der Ehefrau sowie mit seiner Mutter geführt haben soll, wurden von der Ehefrau erst anlässlich ihrer zweiten Einvernahme beschrieben. Auch die Zeugin hatte die Telefongespräche anlässlich ihrer ersten Einvernahme nicht erwähnt und schilderte diese erst, als sie in ihrer zweiten Einvernahme ausdrücklich dazu befragt wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt dies allerdings nicht auf eine Unglaubwürdigkeit der Ehefrau und der Zeugin schliessen. Die Kerngeschichte wird von beiden gleich wiedergegeben. So werden Details im Ablauf, etwa das Schneiden des Fleisches in der Küche (Einvernahme der Zeugin vom 4. April 2022, Frage 65; Einvernahme der Ehefrau vom 6. April 2022, Frage 86), das Weinen des Beschwerdeführers bei den Kindern im Zimmer (Einvernahme der Zeugin vom 4. April 2022, Frage 41; Einvernahme der Ehefrau vom 6. April 2022, Frage 17), die Aussage des Beschwerdeführers, dass das Mobiltelefon, trotz der physischen Einwirkung immer noch funktioniere (Einvernahme der Zeugin vom 4. April 2022, Frage 37; Einvernahme der Ehefrau vom 6. April 2022, Frage 17), von beiden in gleicher Weise wiedergegeben. Dasselbe gilt betreffend den Wechsel zwischen Kinderzimmer, Küche, Wohnzimmer und Schlafzimmer. Das Geschilderte erscheint aufgrund dieser Details im Grundsatz glaubhaft. Betreffend die Telefongespräche wurde auch von beiden wiedergegeben, dass sie das Gespräch des Beschwerdeführers mit seiner Mutter nicht gehört hätten, da die Türe zum Schlafzimmer geschlossen gewesen sei (Einvernahme der Ehefrau vom 6. April 2022, Frage 55; Einvernahme der Zeugin vom 13. April 2022, Frage 40). Auch schilderten beide das erste Telefongespräch im Grundsatz gleich und erklärten, dass der Beschwerdeführer den Vater gebeten habe, sich um die Kinder zu kümmern, da er ins Gefängnis gehe und die Ehefrau umgebracht werde (Einvernahme der Ehefrau vom 6. April 2022, Frage 51; Einvernahme der Zeugin vom 13. April 2022, Frage 27). Die Ehefrau gab an, dass es unmöglich sei, dass sie das Telefongespräch zuvor nicht erwähnt habe (Einvernahme der Ehefrau vom 6. April 2022, Frage 56) und die Zeugin erklärte, sich nicht an alles erinnert zu haben (Einvernahme der Zeugin vom 13. April 2022, Frage 47). Es ist dem Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau dahingehend zu folgen, dass sich die Tatsache, dass die Zeugin ausdrücklich zu den Telefongesprächen befragt wurde, relativierend auf die Vermutung einer allfälligen Absprache auswirkt. Es erscheint zudem fraglich, weshalb das Telefongespräch mit der Mutter des Beschwerdeführers, welches von beiden nicht gehört wurde und den Beschwerdeführer nicht belastet, von der Ehefrau und von der Zeugin zuvor abgesprochen werden sollte. Es ist nicht ganz auszuschliessen, dass sich die Zeugin und die Ehefrau hinsichtlich der Telefonate abgesprochen haben, allerdings fällt dies vorliegend nicht ins Gewicht, da das Kerngeschehen und gewisse Details in allen Einvernahmen von beiden - 12 - gleich geschildert worden sind und der geschilderte Ablauf nach wie vor glaubhaft erscheint. Es entsteht sodann nicht der Eindruck, als wollten die Ehefrau und die Zeugin den Beschwerdeführer unnötig belasten. So erklärten sie etwa beide, es sei – im Hinblick auf allfällige Vorbereitungs- handlungen – nicht ungewöhnlich, dass sich der Beschwerdeführer zu jener Tageszeit dusche und rasiere (Einvernahme der Ehefrau vom 6. April 2022, Frage 67 f.; Einvernahme der Zeugin vom 4. April 2022, Frage 49 f.). Die Schilderungen anlässlich der Einvernahmen erscheinen zum aktuellen Zeitpunkt als hinreichend glaubhaft, um den dringenden Tatverdacht weiterhin zu bestätigen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände vermögen den dringenden Tatverdacht jedenfalls nicht in Frage zu stellen. Wie vorstehend ausgeführt (E. 3.1), geht es im vorliegenden Verfahren nicht darum, ein Beweisverfahren durchzuführen und eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Dies wird Aufgabe des Sachgerichts sein. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat den dringenden Tatverdacht damit zu Recht bejaht. 3.3. 3.3.1. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3.2). 3.3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hält zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr in der angefochtenen Verfügung fest, es sei bezüglich der Rückfallprognose auf das psychiatrische (Kurz-)Gutachten bzw. Gefährlichkeitsgutachten von Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Mai 2022 abzustellen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Gutachter von der falschen Annahme ausgegangen sei, dass der Vorfall am 13. März 2022 wie von der Ehefrau zu Protokoll gegeben stattgefunden habe, gehe angesichts des bejahten dringenden Tatverdachts ins Leere. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, das Gutachten entspreche nicht den Anforderungen der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, indem einzig drei Prognoseinstrumente ohne Vornahme einer differenzierten Einzelfall- analyse verwendet würden, sei entgegenzuhalten, dass der Gutachter im Rahmen der Beurteilung anhand des "Kriterienkatalogs nach Professor Dittmann" die einzelnen Kriterien über rund sechs Seiten hinweg durchaus - 13 - einzelfallbezogen beurteilt habe. Zudem sei es nach der vom Beschwerdeführer zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.3) zulässig, dass der Gutachter zusätzlich zwei weitere statistisch abgestützte Prognosewerte verwendet habe, welche Eingang in seine Gesamtbe- wertung gefunden hätten. Es könne angesichts der dem Gutachter weit weniger zur Verfügung stehenden Zeit zudem nicht dasselbe Mass an Differenzierung verlangt werden, wie dies im Fall eines Vollgutachtens erwartet werden könne. Der Gutachter habe vorliegend eine ungünstige Rückfallprognose in Bezug auf erneute physische Übergriffe gegenüber der Ehefrau gestellt bzw. erwarte er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erneute Übergriffe. Aus den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sowie der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und der attestierten Rückfallgefahr für weitere (physische) Übergriffe könne jedoch fraglos auch auf eine ungünstige Prognose hinsichtlich verbaler Übergriffe, mithin Drohungen, geschlossen werden. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge zudem bereits eine ungünstige – und nicht erst sehr ungünstige – Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Es sei damit weiterhin von Wiederholungsgefahr auszugehen. 3.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es stelle sich die Frage, ob die Ehefrau überhaupt an einer Verurteilung interessiert sei. Sie habe dem Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mitgeteilt, dass sie die Einstellung des Verfahrens ST.2021.129 gegen den Beschwerdeführer betreffend mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung und Tätlich- keiten wünsche (Beschwerdebeilage 4). In Bezug auf die Wiederholungs- gefahr stelle der Gutachter dem Beschwerdeführer weder für allgemeine Delikte noch für Delikte gegenüber seiner Ehefrau eine ungünstige Prognose. Eine eher ungünstige Prognose sei nicht mit einer ungünstigen Prognose gleichzusetzen. Es fehle daher an einer der Voraussetzungen, welche für die Annahme der Wiederholungsgefahr spreche. Es müsse weiter daran festgehalten werden, dass das Gutachten nicht den Anforderungen des Bundesgerichts an ein Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015) entspreche. In den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sei keine differenzierte Einzelfallanalyse zu sehen. Zudem hätte sich der Gutachter nicht auf die Aussagen der Ehefrau und Zeugin abstützen dürfen. Es müssten zur Annahme der Wiederholungsgefahr zudem zwingend Vortaten vorliegen. Spätestens wenn das Verfahren ST.2021.129 vor dem Bezirksgericht Zofingen gegen den Beschwerde- führer eingestellt sei, fehle es an den Vortaten. - 14 - 3.3.4. Betreffend die Wiederholungsgefahr verzichtet die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Beschwerdeantwort auf weitere Ausführungen. 3.3.5. Im psychiatrischen Gutachten vom 11. Mai 2022 (Beilage 1 zum Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. Juni 2022) wird festgehalten, dass in der Gesamtbewertung der klinischen Evaluation nach dem Kriterienkatalog von Professor Dittmann zur Beurteilung des Rückfallrisikos von einer eher ungünstigen, aber nicht sehr ungünstigen Evaluation auszugehen sei (S. 13). Als sehr ungünstig werden die "Einsicht des Täters in Krankheit, Störung oder situative Faktoren" (S. 11), das "spezifische Konfliktverhalten" (S. 11) und der "bisherige Verlauf nach den Taten" (S. 12 f.) gewertet. Die "Analyse der Anlasstat" (S. 6 ff.), die "Persönlichkeit und vorhandene psychische Störung" (S. 9 f.), die "Therapiebereitschaft" (S. 12) und der "soziale Empfangsraum bei Entlassung" (S. 12) werden als eher ungünstig gewertet. Als neutral werden die "bisherige Kriminali- tätsentwicklung" (S. 8 f.) und die "Auseinandersetzung mit der Tat" (S. 11) und als günstig die "soziale Kompetenz" (S. 11) und die "allgemeinen und spezifischen Therapiemöglichkeiten" (S. 11) gewertet. Anhand des ODARA Prognoseinstruments lasse sich das Risiko häuslicher Gewaltrückfälligkeit bei männlichen Tätern, welche bereits einmal einschlägig aufgrund von Gewalttaten gegenüber ihrer aktuellen bzw. früheren Partnerin polizeibekannt bzw. angezeigt worden seien, vorhersagen. Dazu werde das Vorhandensein von 13 Merkmalen (Items) geprüft, wie etwa "frühere häusliche Gewalt", "frühere Inhaftierung", "Drohungen gegenüber dem Opfer", "Substanzmissbrauch" etc. (S. 13). Gemäss der vorhandenen Informationsgrundlage erreiche der Beschwerdeführer einen Summenwert von 6 im ODARA. Dieser Summenwert entspreche der Risikokategorie 5-6 von 7 möglichen Risikokategorien. 53% der Täter aus der Risikokategorie 6 hätten einen erneuten polizeilich registrierten physischen Übergriff gegenüber ihrer Partnerin bzw. einer zukünftigen Partnerin innerhalb der nächsten durchschnittlich 5 Jahre begangen. Dies sei als sehr ungünstig zu interpretieren (S. 14). Das Prognoseinstrument des Violence Risk Appraisal Guide-Revised (VRAG-R) sei mit dem Ziel entwickelt worden, gewalttätiges Rückfallverhalten bei Sexual-, bei (nicht-sexuell motivierten) Gewaltstraf- tätern und bei anderen straffällig gewordenen Personen vorherzusagen. Beim Beschwerdeführer sei ein Wert von -5 erreicht. Da allerdings drei Merkmale wegen fehlender Informationen nicht hätten bewertet werden können, betrage der um die fehlenden Informationen korrigierte Summenwert -6, was die Risikokategorie 4 ergebe. Dies sei als eher neutral bis ungünstig zu interpretieren. In Bezug auf das Rückfallrisiko bezüglich allgemeiner Delikte, die nicht spezifisch als Partnerdelinquenz zu dokumentieren seien, sei aufgrund der Ergebnisse des Kriterienkatalogs nach Professor Dittmann und VRAG-R eine neutrale bis eher ungünstige - 15 - Prognose zu stellen (S.15). Aufgrund der Ergebnisse des ODARA ergebe sich ohne Veränderung der Situation eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bezüglich physischer Übergriffe gegenüber der Partnerin (S. 16). Aus der allgemeinen Situation seien basierend auf der Herausarbeitung der Fallsituation die Ersatzmassnahmen Psychotherapie mit regelmässiger Behandlung von mindestens wöchentlichen Sitzungen und ein absolutes Kontaktverbot bezüglich der Ehefrau und des Mannes, der als männliche Person, mit welchem die Ehefrau schreibe, zu bezeichnen sei, angezeigt. Dringend indiziert sei der Erwerb alternativer Handlungskompetenzen und strukturierter Ordnungen sowie die Re-Formulierung eigener Wertigkeiten. Eine Behandlung sei entweder bei einem eidgenössisch zertifizierten Psychotherapeuten / einer eidgenössisch zertifizierten Psychotherapeutin oder einem Facharzt / einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie durchzuführen. Das Kontaktverbot beinhalte persönliche Kontakte, Aufenthalt am Wohnort, Kontakt über Neue Medien, Kontakt mittels Briefen oder Kontakt mittels Telefon. Jegliche Interaktion sei über die ent- sprechenden Vertreter durchzuführen. Auch bei der möglichen Übergabe der Kinder und Kontakte über die Kinder sei darauf zu achten, dass dies über Dritte strukturiert werde. Es solle zudem einbezogen werden, dass ein Rayonverbot sowohl gegenüber der Person der Ehefrau als auch der Person des Mannes als auch der Wohnung mit Annäherungsverbot auf einen bestimmten Radius zu empfehlen sei. Eine Alternative hierfür bestehe nicht. Mit den Ersatzmassnahmen ergebe sich eine Reduktion aber keine absolute Eindämmung der Rückfallwahrscheinlichkeit (S. 17). 3.3.6. 3.3.6.1. In Bezug auf die Wiederholungsgefahr ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau im Entscheid vom 13. April 2022 (SBK.2022.105 E. 3.3) zu verweisen. 3.3.6.2. Soweit der Beschwerdeführer dazu vorbringt, es fehle an den Vortaten, sobald das Verfahren ST.2021.129 vor dem Bezirksgericht Zofingen eingestellt werde, ist ihm nicht zu folgen. Die Erklärung der Ehefrau, sie wünsche die Einstellung des Verfahrens, bedeutet nicht, dass dieses sogleich eingestellt wird, zumal eine Drohung und damit ein Offizialdelikt im Raum steht. 3.3.6.3. Für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr liegt inzwischen ein (Kurz-) Gutachten vor, welches es beizuziehen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.11). Der Beschwerdeführer rügt mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es zur Erstellung einer individuellen Prognose über die Anwendung - 16 - standardisierter Prognoseinstrumente hinaus zusätzlich einer differen- zierten Einzelfallanalyse durch den Sachverständigen bedarf, dass der Gutachter vorliegend keine Einzelfallanalyse erstellt habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.3). Vorab gilt es festzustellen, dass mangels Kooperation des Beschwerde- führers das Gutachten auf Basis der Akten erstellt worden ist (Gutachten, S. 2). Die Analysemöglichkeiten des Gutachters sind dadurch auf die Akten beschränkt, womit das Gutachten nicht gleichermassen differenziert ausfallen kann, wie ein solches mit persönlicher Exploration des Beschwerdeführers. So sind auch die Ausführungen der Ehefrau und der Zeugin für gewisse Punkte von Wichtigkeit. Der Gutachter beurteilt die Rückfallgefahr anhand dreier Modelle: dem Kriterienkatalog von Professor Dittmann, dem ODARA und dem VRAG-R (vgl. E. 3.3.5 vorstehend). Bei der Beurteilung aufgrund des Kriterienkatalogs von Professor Dittmann nimmt der Gutachter zu jedem Kriterium Bezug und erklärt, teilweise anhand von Beispielen aus den Akten, weshalb er zu jenem Ergebnis kommt. Beim Kriterium "Einsicht des Täters in Krankheit, Störung oder situative Faktoren" (S. 11) hält der Gutachter etwa fest: "Der Beschuldigte sieht bei sich selber keinerlei Problematik. Auch wenn das Handy versteckt wird und interaktionelle Probleme auftreten, empfindet er sich durchgehend als Opfer und sieht keinen Veränderungsbedarf". Der Gutachter nimmt bei der Beurteilung der Rückfallgefahr offensichtlich eine Einzelfallanalyse vor und geht auf die konkreten – aus den Akten zu entnehmenden – Handlungsweisen des Beschwerdeführers ein. Bei der Bewertung nach dem ODARA Modell beurteilt der Gutachter, ob ein Merkmal beim Beschwerdeführer vorliegt oder nicht. Die detaillierte Auswertung des ODARA Modells im Anhang des Gutachtens gibt Aufschluss darüber, welche Merkmale der Gutachter beim Beschwerdeführer als vorhanden versteht. Das Vorhandensein der Merkmale aus dem ODARA Modell ("früherer häuslicher Vorfall", "früherer nicht-häuslicher Vorfall", "frühere Freiheitsstrafe von 30 Tagen oder mehr", "Versagen bei früherer bedingter Entlassung", "Drohung beim Index-Übergriff zu verletzen oder zu töten", "Einsperren der Partnerin beim Index-Übergriff", "Besorgnis des Opfers", "mehr als ein Kind", "leibliches Kind des Opfers von einem früheren Partner", "Gewalt gegen andere", "Substanzmissbrauch", "Übergriff auf das Opfer während der Schwangerschaft", "Barrieren der Opferunterstützung") lässt grundsätzlich keinen Ermessenspielraum und kann deshalb ohne weitere Ausführungen durch den Gutachter mit ja oder nein beantwortet werden. Die Beurteilung nach dem VRAG-R Modell ist auch im Anhang des Gutachtens zu finden. Allerdings ist hier nicht sogleich klar, woraus der Gutachter auf die von ihm eingesetzten Faktoren schliesst. Beim Merkmal "Zivilstand" wurde der Faktor -2 eingesetzt, beim Merkmal "Verletzungs- grad des Opfers" der Faktor 2, beim Merkmal "Irgendein weibliches Opfer" der Faktor -1. Es ist unklar, anhand welcher Umstände der Gutachter auf die entsprechenden Faktoren schliesst. Zudem sind gewisse Merkmale - 17 - nicht ohne weitere Ausführungen nachvollziehbar. Allein die Auswertung des VRAG-R Prognosemodells würde den Anforderungen an eine individuelle Prognosebeurteilung nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung wohl kaum genügen. Vorliegend ergeben allerdings bereits die Auswertungen der beiden anderen Modelle, dem Kriterienkatalog von Professor Dittmann und dem ODARA, auf welche gemäss den vorstehenden Ausführungen ohne Weiteres abgestellt werden kann, eine ungünstige Prognose für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ausübung von weiteren Straftaten, insbesondere gegenüber seiner Ehefrau. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist folglich festzustellen, dass aufgrund der durch den Gutachter attestierten ungünstigen Rückfallprognose im Zusammenhang mit den bereits vorgängig gemachten Erwägungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. April 2022 (SBK.2022.105 E. 3.3) nach wie vor von einer Wiederholungsgefahr des Beschwerdeführers auszugehen ist. 3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit der Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). 3.4.2. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit führt der Beschwerdeführer aus, es müsse mit Blick auf die Aussagen der Ehefrau im Verfahren ST.2021.129 vor dem Bezirksgericht Zofingen stark angezweifelt werden, dass die Ehefrau überhaupt noch an einem Kontakt- und Rayonverbot interessiert sei. Das Kontakt- und Rayonverbot verhindere, dass sich der Beschwerdeführer und die Ehefrau über die Zukunft unterhalten könnten. Des Weiteren erschwere es den Kontakt zu den Söhnen und werfe finanzielle Fragen auf. Eine Entbindung des Therapeuten vom Berufsgeheimnis führe dazu, dass der Beschwerdeführer damit rechnen müsse, dass seine Aussagen während der Therapie gegen ihn verwendet würden. Möglicherweise sei der Beschwerdeführer gegenüber dem Therapeuten nicht gleich offen und ehrlich, wie er dies bei bestehendem Berufsgeheimnis wäre. Die - 18 - Entbindung vom Berufsgeheimnis diene somit nicht dem Zweck der Therapie. Es sei daher auf eine Entbindung zu verzichten. 3.4.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt aus, nur durch die Entbindung des Therapeuten vom Berufsgeheimnis sei es ihr möglich, darüber zu entscheiden, ob die Ersatzmassnahmen aufgehoben oder verlängert werden müssen bzw. ob eine Rückversetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft angezeigt sei. 3.4.4. Aus dem Gutachten geht hervor, dass ein Kontaktverbot angezeigt sei und es dazu keine Alternative gebe (S. 17). Die Haftgründe liegen vor und diesen kann einzig durch ein umfassendes Kontaktverbot in Kombination mit einer Psychotherapie begegnet werden. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. April 2022 sagte die Ehefrau auf Frage aus, dass sie nicht möchte, dass der Beschwerdeführer nach Hause komme und mit ihnen zusammenlebe (Frage 118). Die Ehefrau erklärt somit ausdrücklich, nicht mit dem Ehemann Kontakt haben zu wollen. Dass dieser Umstand in Frage stehen soll, lässt sich nicht stützen. Da die Wiederholungsgefahr betreffend die Todesdrohungen in erster Linie gegenüber der Ehefrau besteht, erscheint das Kontakt- und Rayonverbot vorliegend geeignet, um der Wiederholungsgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen. Gleichzeitig ist gemäss dem Gutachter eine Psychotherapie mit regelmässiger Behandlung von mindestens wöchentlichen Sitzungen angezeigt (S. 17). Der Beschwerdeführer erklärt sich mit der Psychotherapie soweit einverstanden. Die Entbindung des behandelnden Therapeuten oder der behandelnden Therapeutin von der Wahrung des Berufsgeheimnisses dient der Beurteilung der Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahmen und liegt folglich auch im Interesse des Beschwerdeführers. Insgesamt sind die angeordneten Ersatzmassnahmen geeignet und erforderlich, um der Wiederholungsgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen. 3.5. Zusammenfassend sind die am 15. Juni 2022 vom Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau verfügten bzw. verlängerten Ersatzmass- nahmen für zwei Monate bis zum 13. August 2022 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 19 - 4.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...] Mitteilung n.Rkr. an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 20 - Aarau, 27. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Ackermann