Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht die unentgeltliche Rechtspflege nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durchsetzung von konnexen Zivilansprüchen vor (Art. 136 StPO). Im Strafprozess werden von der beschuldigten Person keine Kostenvorschussleistungen verlangt. Der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung ist somit abzuweisen. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Recht bedürftiger Personen auf Prozessführung (Verzicht auf die gerichtliche Erhebung eines Kostenvorschusses als Prozessvoraussetzung) keinen Anspruch auf definitive Kostenbefreiung begründet (Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 3).