Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gefahrenen Fahrzeugs gutachterlich verifiziert haben will. 3.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung fällt ausser Betracht. Die amtliche Ver- -8- teidigerin des Beschwerdeführers war am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihr hierfür (am Ende des Verfahrens) keine Entschädigung auszurichten ist.