Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau müsste sich dem Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung aussetzen, unterliesse sie weitere Erhebungen. Als erforderlich und damit verhältnismässig erweist sich der Gutachterauftrag auch deshalb, weil die von der Kantonspolizei Aargau mittels Weg-Zeit-Analyse ermittelte Geschwindigkeit unvollständig ist, spricht sie sich doch einzig über die mutmassliche Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer, nicht aber über diejenige des vom Mitbeschuldigten B. geführten Fahrzeugs aus (vgl. auch Beschwerdeantwort). Nachdem dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten B. die Teilnahme an einem Rennen vorgeworfen wird, erscheint es sachlich geboten, dass die