Denn ausweislich der Videoaufzeichnungen liegt der Verdacht massiv höher gefahrener Geschwindigkeiten vor. Dies ist mitunter auch der Grund, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Gutachten erstellen lässt, wozu sie in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) auch verpflichtet ist. Weshalb dies unverhältnismässig sein soll, erschliesst sich nicht, besteht an der Aufklärung von massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit einem mutmasslichen Geschwindigkeitswettstreit, ein gewichtiges öffentliches Interesse.