Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Verfügung von einem "Geschwindigkeitswettstreit" spricht, allerdings unter dem Titel "Tatverdacht", womit zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich um eine Vermutung handelt. Der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geäusserte Tatverdacht ist mit Blick auf die Videoaufzeichnungen, welchen sich ein paralleles Fahren vom Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten B. mit zunächst moderatem Tempo, eine massive gemeinsame Beschleunigung und schliesslich ein massives Abbremsen (insbesondere des vom Beschwerdeführer gelenkten weissen [Fahrzeugmodell] wegen eines anderen