3.2. 3.2.1. Die vom Beschwerdeführer gegen den Gutachterauftrag vorgebrachten Einwände sind allesamt unbegründet. Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Verfügung von einem "Geschwindigkeitswettstreit" spricht, allerdings unter dem Titel "Tatverdacht", womit zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich um eine Vermutung handelt.